Wertsicherungsklausel: Aufatmen für alle Vermieterinnen und Vermieter

Endlich gute Nachrichten aus der Welt der Mietverträge.
Die Unsicherheit war groß, die Verwirrung noch größer – doch jetzt hat der Oberste Gerichtshof (OGH) gesprochen. Und das Urteil bringt genau das, worauf viele in der Branche in Bezug auf die Wertsicherungsklausel schon lange gehofft haben: Klarheit.

Was war eigentlich los?

Vielleicht erinnern Sie sich: Seit 2023 geisterte da etwas durch die Branche, das vielen den Schlaf raubte. Es ging um die sogenannte Wertsicherungsklausel in älteren Mietverträgen – also Regelungen, mit denen sich der Mietzins an die Inflation anpassen lässt.

Doch dann kam das: Ein Urteil deutete an, dass solche Klauseln möglicherweise gar nicht erlaubt sind, zumindest wenn sie nicht haargenau formuliert sind. Und plötzlich stand die Frage im Raum: Müssen Vermieter jetzt Geld zurückzahlen? Und was ist mit bestehenden Verträgen?

Die Antwort: Nein, müssen Sie nicht.

In einem aktuellen Fall hat der OGH nun unmissverständlich klargestellt: Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen sind grundsätzlich zulässig – solange sie ordentlich formuliert sind und sich auf längerfristige Mietverhältnisse beziehen.

Und das tun sie fast immer. Denn bei klassischen Mietverträgen über mehrere Jahre handelt es sich um sogenannte Dauerschuldverhältnisse – und auf die ist die Zwei-Monats-Regelung im Konsumentenschutzgesetz schlicht nicht anwendbar.

Also alles gut?

Fast. Es gab da noch einen weiteren Unsicherheitsfaktor: Was, wenn im Vertrag ein falscher Ausgangsmonat für den Index angegeben wurde?

Auch hier gibt der OGH Entwarnung: Wenn Sie den Fehler erkannt, den richtigen Monat nachgeliefert und die Mieterin oder der Mieter danach problemlos und ohne Protest weitergezahlt hat – dann gilt das als Zustimmung. Oder wie Juristinnen sagen würden: „schlüssige Zustimmung“ nach § 863 ABGB.

Was heißt das jetzt konkret für Sie?

Wenn Sie bestehende Mietverträge mit Wertsicherungsklauseln haben – und diese sind ordentlich formuliert, und es wurde kein Chaos bei der Indexanpassung veranstaltet, dann dürfen Sie sich jetzt ganz entspannt zurücklehnen.

  • Keine Rückzahlungen.
  • Keine Klagen.
  • Kein juristischer Wirbel.

Die Branche atmet auf – und das zurecht

In der Immobilienwelt herrscht spürbare Erleichterung. Sogar Professor Martin Spitzer von der WU Wien nennt das Urteil einen „großen Wendepunkt“. Denn auch wenn diese Entscheidung nur für einen Einzelfall gilt – der OGH hat seine Position deutlich gemacht.

Damit fallen auch viele Sorgen weg: Haftungsklagen, Streit mit Mieterinnen und Mietern, politische Debatten über Rückforderungen … das alles scheint nun (endlich!) vom Tisch.

Vertrauen ist gut, Rechtssicherheit ist besser

Ein großer Unsicherheitsfaktor ist beseitigt – und das schafft wieder Vertrauen.
Zwischen Vermietenden und Mietenden. Zwischen Unternehmen und ihren Kundinnen und Kunden.

Und auch wenn der Gesetzgeber sich noch nicht endgültig positioniert hat: Das OGH-Urteil bringt einen kräftigen Schub an Klarheit. Und manchmal ist das schon mehr, als man in einem Mietrechtsthema erwarten darf.

 

Das könnte Sie auch interessieren