Umbau gefällig?

Wenn der Frühjahrsputz nicht mehr reicht, um sich in den eigenen vier Wänden wohlzufühlen, ist die Zeit reif für eine Renovierung. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier.

Oft denkt man daran, selten setzt man die Idee auch in die Tat um: Wohnungsrenovierungen oder gar bauliche Veränderungen kosten Zeit, Geld und machen eine Menge Arbeit. Dazu kommt auch immer die Unsicherheit, was man nun einfach in der Mietwohnung verändern darf und für welche Veränderungen man die Zustimmung des Hausbesitzers bzw. der Hausverwaltung einholen muss.

Vom Ausmalen bis zum neuen Boden

Grundsätzlich gilt, dass sogenannte unwesentliche Veränderungen keiner Zustimmung des Eigentümers bedürfen. Dazu gehören Renovierungsarbeiten, die leicht rückgängig gemacht werden können wie zum Beispiel das Ausmalen der Räume, das Verlegen eines Teppichbodens und sogar das Neuverfliesen des Badezimmers. Allerdings kann der Vermieter beim Auszug verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Wer also einen Teppichboden auf das Parkett legt, sollte ihn womöglich nicht festkleben – wird der Holzboden nämlich nachhaltig beschädigt, muss der Mieter die Kosten für die Restaurierung tragen. Das gleich gilt, wenn das Holz durch unsachgemäße Verlegung und/oder einen luftdichten Belag zu modern beginnt.

Tapeten und neue Fliesen müssen ebenfalls nicht genehmigt werden. Allerdings empfiehlt es sich, vor dem Verfliesen Rücksprache mit dem Vermieter zu halten, da es für den Mieter im Streitfall schwierig bis unmöglich ist, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Mit einer schriftlichen Genehmigung sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

Wände versetzen – ist das erlaubt?

Die Kinder sind ausgezogen und das ehemalige Kinderzimmer soll zum geräumigen Badezimmer umfunktioniert werden? Oder Sie möchten Wohnzimmer und Küche zu einer modernen Wohnküche zusammenlegen? In solchen Fällen sollte Ihr erster Weg zur Hausverwaltung führen. Denn wer einfach drauflos baut, kann eine unangenehme und kostspielige Überraschung erleben: Der Vermieter hat nämlich das Recht, den Rückbau der nicht genehmigten Veränderungen zu verlangen und der Mieter muss dem auf eigene Kosten nachkommen.

Wichtig ist, dass die Umbaupläne schriftlich angezeigt werden – am besten gleich mit allen Plänen und Kostenvoranschlägen von Fachfirmen. Eine schriftliche Vereinbarung ist deshalb für alle beteiligten Parteien von Vorteil, um eventuellen Streitigkeiten vorzubeugen.

Bitte beachten Sie, dass sämtliche Veränderungen dem Stand der Technik entsprechen und einwandfrei ausgeführt werden müssen! Deshalb ist es empfehlenswert, eine Fachfirma zu beauftragen, auf die dann natürlich auch die Haftung übergeht, wenn unsachmäßig gearbeitet wird und Schäden entstehen.

Der Vermieter verweigert die Zustimmung – was nun?

Einige Umbauwünsche darf der Vermieter verweigern, wie zum Beispiel den Einbau eines zweiten Badezimmers oder den Anbau eines Balkons oder Wintergartens. Sollten Sie übrigens Um- oder Zubauten in Erwägung ziehen, die eine Bauanzeige bzw. Baubewilligung erfordern, führt kein Weg an Ihrer Hausverwaltung vorbei – wenn sich der Vermieter mit Ihren Plänen einverstanden erklärt, kümmert sich die Verwaltung um alle notwendigen rechtlichen Schritte.

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