Der Frühling naht – Zeit, die Fenster offen zu lassen. Doch manche unserer lieben Nachbarn feiern die warme Jahreszeit mit ohrenbetäubendem Lärm. Wogegen Sie sich zur Wehr setzen können erfahren Sie hier.
Die häufigsten Streitpunkte, mit denen sich Nachbarn herumschlagen, sind Beeinträchtigungen durch Lärm und Haustiere. Im schlimmsten Fall entstehen wahre Fehden, die irgendwann vor Gericht landen (oder im Fernsehen). Damit es gar nicht erst soweit kommt, ist ein gewisses Maß an Toleranz nötig. Und die Einsicht, dass manche Grenzen besser eingehalten werden sollten.
Die meisten Menschen sind ja zum Glück vernünftig genug, erst das Gespräch zu suchen. Doch manchmal fruchtet auch das nichts – zum Beispiel, wenn beide Seiten vehement auf ihren jeweiligen Standpunkten beharren. In jedem Fall ist es hilfreich, die rechtliche Situation zu kennen. Hier nun die wichtigsten (und häufigsten) Störungen und die gesetzlichen Rahmenbedingungen:
Rasenmäher, Motorsäge, Laubgebläse und Co.
Das Mittagsschläfchen bei offenem Fenster fängt gut an – die Vögel zwitschern im Garten, der Wind rauscht durch die Blätter und Sie schlummern gerade friedlich ein. Fast scheint es, als hätte der liebe Nachbar genau auf diesen Moment gewartet, um mit Getöse seine Motorsäge zu starten. Mit der seligen Ruhe ist es jetzt vorbei und Sie fragen sich: „Darf der das?“
Gleich vorweg: Nein, der Nachbar darf nicht jederzeit nach Lust und Laune Krach machen, wie es ihm gefällt. Zumindest die Ruhezeiten muss er einhalten. Doch leider sind genau diese nicht „flächendeckend“ geregelt – je nach Bundesland und Gemeinde können die Bestimmungen stark abweichen. Das „Ausüben geräuschvoller Tätigkeiten“ kann, muss aber nicht durch ortspolizeiliche Verordnungen geregelt sein. In vielen Gemeinden gibt es sie, in anderen wiederum beschränkt man sich auf Empfehlungen, die keine rechtliche Wirkung haben. Die konkreten Bestimmungen Ihrer Gemeinde können Sie hier nachlesen.
Doch keine Bange – selbst, wenn keine konkrete Regelung besteht, gibt es in Landesgesetzen und auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Ihnen ermöglichen, sich gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Ihre Tages- und Nachtruhe ist also nicht unwiederbringlich verloren.
Übrigens: Die Ruhezeiten gelten auch für geräuschvolle Grillfeste! Es sei denn, Sie sind eingeladen. Dann können Sie ruhig mal ein Auge zudrücken.
Belästigung durch Tiere
Bellende Hunde, kämpfende Kater und krähende Hähne sind für gewöhnlich nicht allzu beliebt – dazu kommen vielleicht auch noch „Hinterlassenschaften“ im eigenen Garten oder zerstörte Pflanzen. Der Gesetzgeber ist hier eindeutig, spricht jedoch eine eigene Sprache. Von „ungebührlich“ und „ortsüblicher Benutzung“ ist hier zu lesen. Doch wann ist Bellen als „ungebührlich“ anzusehen?
Kurz: Eine Unterlassungsklage hat dann Erfolg, wenn „die Immission (Gebell des Hundes) das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung der Wohnung wesentlich beeinträchtigt.“ – Sie sehen, im Prinzip handelt es sich um einen „Gummiparagraphen“. Besser, Sie bitten Ihren Nachbarn darum, sich besser um seinen Vierbeiner zu kümmern ????
Was nun raufende Kater betrifft – dank Kastrationspflicht sollte sich diese Lärmbelästigung in absehbarer Zeit deutlich reduzieren. Doch gegen die Verwendung Ihres Gartens als Katzenklos hilft das natürlich auch nichts. Laut OGH haben Sie auch nicht viele Möglichkeiten, da es „kein gesetzliches Gebot gibt, Katzen ausschließlich innerhalb von Wohnräumlichkeiten zu halten“. Fremde Katzen im Garten ist somit selbst dann zu akzeptieren, wenn dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung verbunden ist. Bevor Sie jedoch zu unerlaubten Maßnahmen greifen, überlegen Sie, ob Sie nicht lieber Ihre Blumenbeete bzw. den Sandkasten nachts abdecken können.