Tierliebhaber stehen oft vor einer schwierigen Entscheidung: Traumwohnung oder Haustier? Doch dürfen Vermieter die Tierhaltung überhaupt verbieten?
In zahlreichen Mietverträgen ist die Haustierhaltung grundsätzlich untersagt. Für Tierbesitzer ist dieser Umstand natürlich besonders schwierig. Dass die Entscheidung auch gegen das geliebte Haustier und für die neue Wohnung fällt, beweisen die überfüllten Tierheime. Dabei sind solche allgemeinen Klauseln im Mietvertrag gar nicht gültig. Tatsache ist, das österreichische Recht sieht kein generelles Verbot von Haustieren in Mietwohnungen vor. Deshalb sind solche Passagen in der Regel hinfällig.
Natürlich wird man bei seiner Wohnungssuche jede direkte Konfrontation vermeiden, wenn bereits im Inserat klar und deutlich ausgedrückt wurde, dass Haustiere unerwünscht sind. Doch statt von vornherein auf die Wohnung zu verzichten, lohnt sich oft ein Gespräch mit dem Eigentümer bzw. der Hausverwaltung. Denn so manche Zweifel lassen sich im Vorfeld ganz leicht ausräumen.
Warum verbieten Eigentümer die Tierhaltung?
In den meisten Fällen wollen Vermieter schlicht und einfach Unannehmlichkeiten vermeiden. Was auch verständlich ist – nächtliches Gebell, extreme Geruchsbelästigung usw. sind einer friedlichen Hausgemeinschaft nicht gerade förderlich. Und wenn die vermietete Wohnung von den Tieren derart in Mitleidenschaft gezogen wird, dass die anschließende Vermietung nur nach einer kostspieligen Generalsanierung möglich ist, kann man den Unmut des Eigentümers auch gut verstehen. Manche Vermieter haben sich deshalb dazu entschlossen, die Tiere ihrer Mieter in den Mietvertrag mit aufzunehmen – unter Umständen mit entsprechenden Auflagen, wie zum Beispiel einer ausreichenden Haushaltsversicherung, die eventuelle Folgeschäden deckt (Stichwort Aquarienbruch).
Laut österreichischem Recht ist die Haustierhaltung grundsätzlich erlaubt, jedoch muss die artgerechte Haltung gewährleistet sein. Ist dies nicht der Fall, kann es sogar zu einer Abnahme durch den Amtstierarzt kommen. Doch auch bei richtiger Haltung gibt es Situationen, die für Nachbarn und Eigentümer nicht tragbar sind. Dazu gehören Lärmbelästigung (nächtliches Bellen), Geruchsbelästigung (Käfige in der Wohnung bzw. auf Balkon oder Terrasse) und natürlich auch durch Abnutzung und Beschädigungen, die über den normgerechten Gebrauch des Mietobjekts hinausgehen. Im äußersten Fall kann dies sogar zu einer Kündigung des Mietvertrags führen – für die Renovierungskosten muss dann der Mieter aufkommen.
Traumwohnung, Hund oder Katze?
Bevor Sie darauf verzichten, eine vielversprechende Wohnung überhaupt zu besichtigen, sollten Sie das Gespräch suchen. Die meisten Vermieter reagieren verständnisvoll, wenn sie offen und ehrlich auf die Situation angesprochen werden. Und wer weiß – vielleicht verliebt sich der Eigentümer selbst so sehr in das gut erzogene Hündchen, dass Bello sogar namentlich im Mietvertrag erwähnt wird.