Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Das ist neu im Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Wohnungseigentümer aufgepasst: Am 1. Jänner trat eine Novelle in Kraft, die einige Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) mit sich bringt. Hier ein Überblick.

Gleich vorweg: Die WEG-Novelle 2022 wurde vor allem in Hinblick auf die internationalen Klimaziele notwendig. Damit soll es für Wohnungseigentümer einfacher werden, Photovoltaik-Anlagen und E-Tankstellen zu installieren. Aber auch andere Maßnahmen sind davon betroffen – zum Beispiel, wenn sie Ihre Wohnung barrierefrei gestalten wollen.

Wohnungseigentum verändern: Passive statt aktive Zustimmung

Wer bisher Änderungen an seinem Wohnungseigentum vornehmen wollte, musste von allen anderen Eigentümern die schriftliche Zustimmung einholen. Bei bestimmten Änderungen ist das jetzt einfacher. Sie müssen die anderen Wohnungseigentümer davon verständigen. Wenn innerhalb von 2 Monaten kein Einspruch erhoben wird, gilt das als Zustimmung.

Davon betroffen sind:

  • Einbau von Sicherheitstüren
  • Ladestationen für E-Autos
  • Photovoltaikanlagen
  • Beschattungsvorrichtungen wie Rollläden, Markisen oder Außenjalousien (allerdings nur dann, wenn sie sich harmonisch in das Erscheinungsbild des gesamten Hauses einfügen).
  • Behindertengerechte Anlagen (z. B. Treppenlift, Rollstuhlrampen usw., auch in den allgemeinen Teilen der Liegenschaft)

Aber Achtung: Diese sogenannte Zustimmungsfiktion wird im letzten Satz entschärft: Wenn die Änderungen eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung für einen anderen Wohnungseigentümer mit sich bringen, muss er sie nicht dulden. Auch dann nicht, wenn er keinen Widerspruch erhoben hat. Da es hier keine genaue Definitionen gibt, werden sich wohl über kurz oder lang die Gerichte damit beschäftigen müssen.

Willensbildung der Eigentümergemeinschaft wird erleichtert

Fast jeder Wohnungseigentümer hat es schon erlebt: Bauliche Maßnahmen sind dringen notwendig, aber es kommt keine Mehrheit für den Beschluss zusammen. Denn nach altem Recht mussten mehr als 50 % der sogenannten Miteigentumsanteile zustimmen.

Dieses Problem sollte ab 1. Juli 2022 weitgehend der Vergangenheit angehören. Denn ab diesem Zeitpunkt soll ein Beschluss dann gefasst sein, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustimmend sind – zumindest dann, wenn die Summe der Stimmen zumindest ein Drittel der Miteigentumsanteile ausmacht.

Angenommen, es soll eine neue Heizung eingebaut werden. Nach altem Recht mussten mehr als 50 % zustimmen. Nach neuem Recht reicht es, wenn 40 % der Miteigentumsanteile anwesend sind und 90 % von ihnen dafür stimmen.

Übrigens: An Eigentümerversammlungen können Sie in Zukunft auch virtuell teilnehmen.

Das ändert sich bei der Mindestrücklage

Für Hauseigentümergemeinschaften war es immer schon verpflichtend, Rücklagen für Sanierungen oder Instandsetzungen zu bilden. Was sich mit 1. Juli 2022 ändert, ist die Höhe der Rücklagen. Sie wird jetzt gesetzlich festgesetzt und an die Kategorie-D-Miethöhe gekoppelt. Derzeit sind es also 90 Cent pro Quadratmeter und Monat. Allerdings dürfte sich diese Summe in absehbarer Zeit erhöhen.

Die neue Gesetzeslage verpflichtet Verwalter, eine entsprechende Rücklage zu bilden. Ausnahmen sind allerdings vorgesehen: Zum Beispiel bei Neubauten, Gebäuden, die vor kurzem umfassend saniert wurden oder wenn es schon eine sehr hohe Rücklage gibt, auf die im Bedarfsfall zurückgegriffen werden kann.

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