Die nächste Hitzewelle kommt garantiert. Und in manchen Wohnungen können Sommertage und -nächte unerträglich werden. Verständlich, dass die Klimaanlage ganz oben auf dem Wunschzettel der Betroffenen steht. Aber dürfen Sie einfach so eine Klimaanlage in eine Wohnung einbauen lassen?
Leider lässt sich diese Frage nicht pauschal beantworten. Ob, wann und wie Sie eine Klimaanlage in eine Wohnung einbauen lassen dürfen, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Deshalb haben wir hier alle relevanten Regelungen und Gesetze übersichtlich für Sie zusammengestellt.
Eine wichtige Info vorweg: Informieren Sie sich, BEVOR Sie die Klimaanlage kaufen oder sogar einbauen. Denn im allerschlimmsten Fall könnte es sein, dass Sie nicht nur den Einbau rückgängig machen müssen, sondern sogar mehrere Tausend Euro Strafe zahlen!
Wer wann, wo und wie eine Klimaanlage in eine Wohnung einbauen lassen darf – ein Überblick
Die erste Frage ist, ob Sie Mieter oder Eigentümer Ihrer Wohnung sind. Wenn Sie mieten, gilt nämlich das Mietrechtsgesetz. Für Sie bedeutet das, dass Sie zuerst den oder die Eigentümer des Hauses oder der Wohnung fragen müssen. Ohne diese Zustimmung dürfen Sie leider keine Klimaanlage installieren lassen.
Aber auch als Wohnungseigentümer gibt es einige Punkte, die Ihrem Wunsch nach einem klimatisierten Sommer in die Quere kommen könnten.
Das sagt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002)
Sie sind als Eigentümer zwar grundsätzlich berechtigt, Umbauten innerhalb Ihrer Wohnung durchzuführen. Wenn Sie sich also für eine Klimaanlage im Inneren entscheiden, die nur durch ein Loch im Fenster entlüftet wird, müssen Sie sich keine Sorgen machen (es sei denn, die Geräusche der Anlage stören einen Nachbarn).
Bauliche Änderungen
Anders sieht es aus, wenn zum Beispiel ein Durchbruch in der Fassade notwendig ist oder Sie ein sogenanntes Split-Gerät installieren lassen, das aus einem Innen- und einem Außengerät besteht.
Laut WEG dürfen bauliche Änderungen keine anderen Wohnungen, allgemeine Flächen oder das äußere Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigen. Und auch nicht die sogenannten schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer.
Da diese wichtigen Interessen der anderen beim Einbau einer Klimaanlage definitiv berührt würden, müssen Sie also schriftlich die Zustimmung der Parteien einholen.
Hinweis: In manchen Wohnungseigentumsverträgen ist der Einbau von Klimaanlagen bereits geregelt. Bevor Sie also Ihre Miteigentümer um ihre Zustimmung bitten, kann sich ein Blick in den Vertrag durchaus lohnen.
Eventuelle Lärmbelästigung
Grundsätzlich gilt: Die Klimaanlage darf im Betrieb nicht lauter sein als der normale Umgebungslärm. In einer besonders ruhigen Wohngegend könnte es also schwieriger sein, eine Bewilligung zu bekommen, als an einer stark befahrenen Straße.
Baugenehmigung und Denkmalschutz
Außengeräte verändern das Erscheinungsbild. Deshalb ist in den meisten Fällen eine Baugenehmigung notwendig (das ist in Österreich von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt).
Aber auch der Denkmalschutz hat ein Wörtchen mitzureden. Wenn das Gebäude unter Denkmalschutz steht oder sich in einer Schutzzone befindet, brauchen Sie erst die Bewilligung der entsprechenden Behörde, damit Sie überhaupt um eine Baubewilligung ansuchen können.
Was, wenn einzelne Miteigentümer nicht zustimmen?
In manchen Fällen hilft hier ein sogenanntes Außerstreitverfahren. Wenn das Gericht feststellt, dass Ihr wichtiges Interesse auf eine erträglich temperierte Wohnung größer ist als die schutzwürdigen Interessen der anderen Eigentümer, kann das Gericht die Genehmigung erteilen.
Gute Chancen haben Sie zum Beispiel in einer südseitigen Dachgeschoßwohnung, die im Sommer kaum bewohnbar ist. Im schattenseitigen Erdgeschoß wird es hingegen schwieriger sein, das Gericht davon zu überzeugen, eine Klimaanlage in eine Wohnung einbauen zu lassen.
Die schlechteste Idee: Eine Klimaanlage ohne Genehmigung einbauen
Wir alle neigen manchmal zu impulsiven Entscheidungen. Aber wenn es darum geht, eine Klimaanlage in eine Wohnung einzubauen, sollten Sie besser warten. Denn es droht nicht nur der Rückbau, sondern auch saftige Strafen. Denn hier kommen einige Delikte zusammen: Der Verstoß gegen die Bauordnung, die Eigentumsfreiheitsklage der Miteigentümer bzw. eine Besitzstörungsklage durch den Vermieter, wenn es sich um eine Mietwohnung handelt. Neben den Kosten für die Klimaanlage müssen Sie also auch für den Rückbau zahlen und mit einigen tausend Euro Strafen rechnen.
Tipp: Beauftragen Sie am besten eine seriöse Firma, wenn Sie sich eine Klimaanlage anschaffen wollen. Dann bekommen Sie 1. ein Gerät, das perfekt für Ihre Wohnung dimensioniert ist und 2. alle Informationen über die notwendigen Bewilligungen!
Ihre zuständige Hausverwaltung unterstützt Sie natürlich gerne dabei.