Kurz gesagt: Nein. Es gibt weder für Mietwohnungen noch für Wohnungseigentum eine Rechtsgrundlage, die eine Reduktion möglich machen würde.
Diese Möglichkeiten haben Sie jetzt
Wohnungsmiete: Wenn Sie wegen COVID-19 in finanziellen Schwierigkeiten sind, sollten Sie aber auf jeden Fall mit Ihrem Vermieter sprechen und ihn bitten, die aktuelle Monatsmiete zu stunden.
Im nächsten Schritt müssen Sie den Antrag auf Stundung und/oder Ratenzahlung schriftlich per Formular bei Ihrer Hausverwaltung einreichen.
Wohnungseigentum: Beim Wohnungseigentum laufen die Kosten für Betriebskosten und Rücklagen ganz normal weiter. Theoretisch kann die Eigentümergemeinschaft gemeinsam beschließen, die Zahlungen für die Betriebskosten zu reduzieren. Aber dafür ist ein einstimmiger Beschluss nötig – und der dürfte derzeit nur sehr schwer zustande kommen. Jedoch ist es auf Grund der Ausnahmesituation wie der aktuellen Covid-19-Krise für einen – noch dazu relativ kurzen – Zeitraum möglich die Vorschreibungen zur Rücklage zumindest zu reduzieren.
Bitte vergessen Sie nicht: Das Mahnwesen läuft weiter. Auch die Rechtsanwälte arbeiten weiter (wenn auch in abgespeckter Form) – und auch die Gerichte. Im schlimmsten Fall kann das für Wohnungseigentümer zur Einbringung des Vorzugspfandrechts und Exekution führen!
Wie sieht es aus, wenn Sie Ihre Wohnung (auch) gewerblich nutzen?
Auch hier gibt es viele Gerüchte – und auch irreführende Aussendungen. Da es keine behördliche Schließung, sondern nur ein Betretungsverbot gibt, existiert auch kein Rechtsanspruch auf Mietreduktion. Sie können die laufenden Zahlungen also nicht eigenmächtig reduzieren oder einstellen, sonst riskieren Sie sogar eine Kündigung.
Weitere Informationen zum Thema Miete und gewerbliche Nutzung finden Sie hier: https://www.firmen-krisenhilfe.info/update-muss-ich-bei-geschlossenem-betrieb-miete-zahlen/