Betriebskosten-Abrechnung – darauf müssen Sie achten

Mieter müssen bis Ende Juni die ordentliche Abrechnung der Vorjahres-Betriebskosten erhalten. Hier erfahren Sie, was Ihnen der Eigentümer in Rechnung stellen darf – und was nicht.

Je nach Anwendungsbereich gibt es einige Unterschiede: Fällt Ihr Mietvertrag unter Vollanwendung des Mietrechtsgesetzes (MRG), dürfen die Kosten nach dem taxativen Betriebskosten-Katalogs laut § 21-24 MRG an die Mieter weiterverrechnet werden. Da bei Teilanwendung und Vollausnahme vieles anders sein kann, beschränken wir uns in diesem Artikel auf die Vollanwendung.

Betriebskostenabrechnung nach dem Mietrechtsgesetz

In der Regel erhalten Mieter gegen Ende eines Jahres die jährliche Vorschau der Kosten für das Folgejahr. Wenn die tatsächliche Abrechnung deutlich höher ausfällt als in dieser Vorschau angegeben, lohnt es sich auf jeden Fall, die einzelnen Abrechnungsposten genauer anzusehen. Da es sich bei den laufenden Zahlungen jedoch in der Regel um Akontozahlungen handelt und die tatsächliche Durchrechnung erst im Zuge der Jahresabrechnung erfolgt, kommt es entweder zu einem Guthaben oder zu einer Nachzahlung.

Übrigens: Wenn Sie eine Wohnung kurz vor Legung der jährlichen Betriebskostenabrechnung bezogen haben, müssen Sie auch für eine eventuelle Nachzahlung aufkommen – selbst, wenn Sie zum Zeitpunkt, als das Minus zustande gekommen sind, noch gar nicht Mieter dieser Wohnung waren. Positiv ist, dass dasselbe auch für Guthaben gilt. Es macht also in jedem Fall Sinn, vor dem Unterzeichnen des Mietvertrags nachzufragen, ob die Vorjahres-Abrechnung schon gelegt wurde.

Was darf der Vermieter verrechnen?

Als Betriebskosten gelten sämtliche Kosten, die mit dem Betrieb, der Wartung und der Pflege einer Liegenschaft verbunden sind. Dazu gehören unter anderem die Gebühren für

  • Steuern und öffentliche Abgaben (z. B. Grundsteuer)
  • Wasser/Kanalisationsgebühren
  • Kanalräumung und Müllabfuhr
  • Schädlingsbekämpfung
  • Kosten für Beleuchtung und Bewässerung der allgemeinen Bereiche
  • Rauchfangkehrer
  • Hausbetreuung, Winterbetreuung
  • Gemeinschaftsanlagen (Lift, Waschküche, Grünanlage)
  • Versicherung: Feuer, Haftpflicht, Leitungswasserschaden
  • Verwaltungskosten
  • Wartung, Eichung und Erneuerung von technischen Einrichtungen

Wenn Ihnen einige Punkte der Betriebskostenabrechnung überhöht erscheinen, haben Sie das Recht, bei der Hausverwaltung die entsprechenden Belege einzusehen und/oder diese auf eigene Kosten bzw. gegen Kostenersatz zu kopieren. Aber Achtung: Die Frist verstreicht sechs Monate nach Abrechnungslegung. Die eigentliche Überprüfung ist hingegen drei Jahre rückwirkend möglich.

Da sich die meisten Mieter im Falle des Falles unabhängige Beratung wünschen, ist die Hausverwaltung oft nicht die erste Anlaufstelle. Unterstützung erhalten Sie bei zahlreichen Stellen wie zum Beispiel bei der Arbeiterkammer, beim Konsumentenschutz oder bei einer Mietervereinigung.

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