Von Weihnachtsfreuden und –leiden

Rund um das schönste Fest im Jahr gibt es leider manchmal Ärgernisse. Rechtsanwalt Mag. Bernd Trappmaier beantwortet häufig gestellte Fragen rund um die Wintermonate.

Manchmal bringt der Winter auch Unerfreuliches mit sich. Und wie immer im Leben lässt sich manches nicht so einfach beilegen. Doch wie sieht es aus rechtlicher Sicht aus, wenn Sie der Nachbar mit einem hell erleuchteten Garten zur Weißglut treibt? Diese und andere Fragen beantwortete Rechtsanwalt Mag. Bernd Trappmaier:

Christine S.: Ich wohne in einem Mietzinshaus und der Eigentümer bringt jedes Jahr Weihnachtsbeleuchtung an. Außerdem stellt er im Hof einen beleuchteten Weihnachtsbaum auf. Der Strom für diese Beleuchtung wird aber von allen Mietern bezahlt, da alles im Stiegenhaus angeschlossen wird. Kann ich mich dagegen wehren oder muss ich mitbezahlen?

Mag. Trappmaier: Laut Gesetz (§ 21 Abs. 1 Z 3 MRG) darf der Vermieter sämtliche Beleuchtung in allgemein zugänglichen Teilen des Hauses wie etwa Stiegenhaus, Garage, Keller, Durchgänge oder Höfe als Betriebskosten an die Mieter weiter verrechnen. Gemeint ist allerdings ausschließlich jene Beleuchtung, die der Sicherheit der Bewohner dient. Da (Weihnachts-)Dekoration nicht deren Sicherheit dient, darf der Vermieter diese Kosten den Mietern auch nicht so ohne weiteres und vor allem nicht ohne deren Zustimmung stillschweigend anlasten.


Hannah O.: Mein Haus steht an einer Hauptstraße außerhalb des Ortsgebietes. Zwischen der Straße und dem Gartenzaun ist nur ein schmaler Grünstreifen, der im Winter nicht geräumt werden kann, da der Schneepflug dort den gesamten Schnee von der Straße hinschiebt – Fußgänger sind fast nie unterwegs, höchstens 1-2 Mal pro Monat. Wie sieht es in diesem Fall mit der Pflicht aus, einen Gehweg schneefrei zu halten?

Mag. Trappmaier: Es ist gesetzlich in § 93 Abs. 1 StVO vorgeschrieben, dass Eigentümer in Ortsgebieten Gehsteige oder Gehwege vor ihren Liegenschaften zwischen 22:00 – 6:00 Uhr von Schnee und Eis zu räumen und bestreuen haben. Ist also Ihre Liegenschaft nicht mehr als 3m von der Straße entfernt, sind Sie verpflichtet, den Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und bestreuen, unabhängig davon wie häufig – oder selten – er genutzt wird. § 93 Abs. 1 StVO ist ein sogenanntes Schutzgesetz und Sie müssten Schadenersatzhaftung gegenüber jedem übernehmen, der auf Ihrem nicht geräumten Gehweg stürzt.

Die sogenannte Räum- und Streupflicht gilt jedoch nicht außerhalb des Ortsgebietes. Der Wegehalter haftet jedoch bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssicherheitspflicht.


Hubert T.: Mein Nachbar übertreibt es mit der Weihnachtsbeleuchtung. Im Winter blinkt und blitzt es die ganze Nacht, überall sind bunte, blinkende Lichter an der Fassade, den Bäumen und Sträuchern. Trotz dichter Vorhänge stören mich diese Lichter beim Schlafen, der Nachbar lässt aber nicht mit sich reden und lässt die Beleuchtung die ganze Nacht über an. Darf er das oder kann ich durchsetzen, dass er die Lichter wenigstens ab 22 Uhr abdreht? An wen kann ich mich wenden?

Mag. Trappmaier: In diesem Fall geht das Gesetz (§ 364 Abs. 2 ABGB) von ortsüblichen Verhältnissen sowie einem gewöhnlichen Maß aus. Ein Eigentümer eines Grundstücks hat generell sogenannte unkörperliche Einwirkungen auf seine Nachbarn zu unterlassen. Gemeint sind hier Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusche, Erschütterung und auch Licht.

Was bedeutet das konkret? Hier kommen die ortsüblichen Verhältnisse ins Spiel: Es geht um den objektiven Maßstab, der angelegt und geprüft werden muss. Ist also die Beleuchtung für Ihr eigenes – subjektives – Empfinden zu hell, heißt das noch nicht automatisch, dass sie die ortsübliche Grenze überschreitet.

Um das festzustellen, müssten Sie einen Anwalt hinzuziehen, der die Umstände prüft und den Nachbarn gegebenenfalls auf Unterlassung klagt, wenn das gewöhnliche Maß durch seine Beleuchtung wesentlich überschritten wird.


Christoph F.: Neben unserem Haus führt ein Servitutsweg direkt zu einem Adventmarkt. Leider kommen nachts immer wieder betrunkene Menschen vorbei, die ihn als Abkürzung verwenden und laut grölen. Besonders ekelig ist es, dass sich einige von ihnen in unserer Hauseinfahrt übergeben oder dort urinieren. Gibt es eine Möglichkeit, den Weg für die Allgemeinheit zu sperren? Und wenn nicht – wie können wir uns dagegen wehren? Die Polizei rufen bringt nichts, da bis zu deren Eintreffen die Betrunkenen längst weg sind.

Mag. Trappmaier: Finden Sie heraus, wer der Servitutsberechtigte ist. Erlaubt das Servitutsrecht die allgemeine Benützung des Weges nicht, kann der Weg nach Absprache mit dem Servitutsberechtigten gesperrt werden.

Finden die von Ihnen genannten Störungen auf ihrem Grund und Boden – also Ihrem Besitz –statt,  können Sie eine Besitzstörungsklage einreichen. Dafür brauchen Sie allerdings Beweise. Sie müssten dann von jeder Störung sofort ein Lichtbild anfertigen und dieses möglichst rasch Ihrem Anwalt übergeben. Auf die Dauer kann das aber sehr aufwendig für Sie werden, darum wenden Sie sich, wie erwähnt, zuerst an den Servitutsberechtigten – vielleicht lässt sich Ihr Problem dadurch ganz leicht und effizient lösen.

 

Sie haben noch weitere Fragen? Mag. Bernd Trappmaier steht Ihnen jederzeit persönlich zur Verfügung.

 

Rechtsanwaltskanzlei Mag. Bernd Trappmaier

Adresse: Stockerauer Str. 5, 2100 Korneuburg

Telefon: 02262 90196

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