Schnee

Winterdienst – was spricht dafür, was dagegen?

Hausbesitzer, die keinen Winterdienst verpflichtet haben, denken in schneereichen Wintern wehmütig an die verstrichene Gelegenheit. Andere wiederum mussten in den letzten Jahren die Pauschale für den Winterdienst bezahlen, obwohl zum Teil kaum Schnee lag. Warum es sich trotzdem lohnt, einen externen Anbieter zu verpflichten, lesen Sie hier.

Fakt ist, dass der Eigentümer einer Liegenschaft laut § 93 STVO dafür Sorge zu tragen hat, dass Gehwege von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee und Eis befreit sind, dass bei Glatteis gestreut und bei eventuellen Dachlawinen ordnungsgemäß abgesperrt wird – und das vom 15. 10. bis zum 15.04. des Folgejahres. Sollte dies nicht geschehen und ein Passant verletzt oder Gegenstände beschädigt werden, drohen zusätzlich zum anfallenden Schadenersatz empfindliche Geldstrafen.

Wer ist für die Schneeräumung zuständig?

Manche Hauseigentümer (vor allem jene von Ein- oder Zweifamilienhäusern) schaufeln selber. Dennoch sollten sie sich Gedanken darüber machen, ob im Krankheitsfall auch wirklich jederzeit eine Vertretung zur Stelle ist. Denn die Haftung geht bei Nachbarschaftshilfe nicht automatisch auf den Helfer über – ganz im Gegenteil: Verletzt sich dieser beim Schneeräumen, kann auch das Konsequenzen für den Eigentümer nach sich ziehen. Aus diesem Grund entschließen sich immer mehr Menschen dafür, einen Winterdienst zu bestellen – vor allem für den Gehsteig vor dem Grundstück. Die Vorteile liegen auf der Hand: kein frühes Aufstehen, keine Verantwortung und vor allem kein Risiko. Für Berufstätige ist dies ohnehin meist der einzige gangbare Weg.

Etwas anders sieht es bei Wohnungseigentümern aus: Hier haftet prinzipiell die Wohnungseigentümergemeinschaft. Wenn keine Winterdienstfirma beauftragt ist, sollte einschriftlicher Beschluss gefasst werden, in dem die winterdienstliche Handhabung festgehalten ist – inklusive Haftungserklärung! Sollte aus Kostengründen einer der Wohnungseigentümer den Winterdienst auf Honorarnotenbasis durchführen, muss er sämtliche Pflichten einhalten und haftet auch für ALLE Risiken. Ist hingegen eine Hausverwaltung betraut, ist es prinzipiell deren Aufgabe, für die ordnungsgemäße winterliche Betreuung zu sorgen.

Mieter sind in den meisten Fällen nicht vom Winterdienst betroffen – es sei denn, sie haben einen entsprechenden Passus in ihrem Mietvertrag. In diesem Fall sollten Sie den Vertrag unbedingt von einer sachkundigen Person prüfen lassen uns sich genau über Ihre Pflichten und Haftungen erkundigen! Auf jeden Fall brauchen Sie eine Versicherung mit ausreichender Deckung – nicht zuletzt, falls Sie sich selbst bei der Durchführung des Winterdienstes verletzen!

Hohes Risiko bei stark frequentierten Gehwegen

Ein Unfall ist schnell passiert: Laut dem Kuratorium für Verkehrssicherheit verletzen sich Jahr für Jahr rund 20.000 Menschen wegen Glatteis so schwer, dass sie ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Rechnet man noch das die Gefahr von Dachlawinen bei raschem Tauwetter dazu, wird einem bewusst, wie hoch die Deckungssumme der Versicherung sein müsste – zumal viele Verletzungen auch langwierige Rehabilitierungen nach sich ziehen.

Sollten im Gebäude auch noch Geschäfte oder Ordinationen sein, steigt das Risiko potenziell mit der Besucherfrequenz. Doch auch bei wenig frequentierten Wegen ist es mehr als nur ratsam, die Haftungsfrage bereits im Vorfeld zu klären – und für den schlimmsten Fall eine gute Versicherung abzuschließen.

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