Rücktritt vom Mietanbot

Rücktritt vom Mietanbot – geht das?

Das Mietanbot – Segen oder Fluch? Es ist für den zukünftigen Mieter der erste Schritt zum Mietvertrag und mit der Unterschrift ein verbindliches Angebot an den Vermieter. Doch was passiert, wenn Sie es sich doch anders überlegen? Unter welchen Umständen ist ein Rücktritt vom Mietanbot möglich?

Auf den ersten Blick war das Objekt ein Traum – der Schnitt, die Lage, der Balkon. Sie haben so lange gesucht, diese Wohnung war beinahe perfekt. Und da waren angeblich noch so viele andere Interessenten. Ach, was soll’s – genug gesucht! Der Makler hatte das Mietanbot auch schon dabei. Nur eine Unterschrift und die Wohnung gehörte so gut wie Ihnen.

Doch nach einmal drüber Schlafen sehen Sie das anders. Die Wohnung ist zwar gut geschnitten, hat aber eigentlich ein Zimmer zu wenig. Die Lage ist gut, aber doch an einer stark befahrenen Straße und der Balkon geht dort hinaus. Eigentlich war das doch übereilt, aber vom Mietanbot zurücktreten trauen Sie sich jetzt nicht mehr …

Rücktritt vom Mietanbot: Das sind Ihre Rechte

Aber warum? Nur keine Sorge, natürlich können Sie auch in diesem Fall zurücktreten, wie bei jedem Vertrag. Das gesetzliche Rücktrittsrecht schützt Sie genau vor solchen – vielleicht übereilten – Entscheidungen. Und sogar kostenfrei, wenn Sie das Anbot gleich bei der Besichtigung unterschrieben haben und Sie das gewünschte Objekt zu Ihrem Hauptsitz machen wollten.

Laut Arbeiterkammer hängt die Rücktrittsfrist davon ab, ob Sie vor Ort über Ihre Rechte informiert wurden und eine Kopie des Vertrags erhalten haben. Dann haben Sie eine Woche für den Rücktritt vom Mietanbot Zeit. Hat Sie der Makler oder Eigentümer allerdings nicht über Ihr Rücktrittsrecht informiert, haben Sie sogar einen Monat Zeit, vom Vertrag zurückzutreten. Hier aber Vorsicht: Können Sie beweisen, dass Sie nicht unterrichtet wurden?

In jedem Fall empfehlen wir Ihnen, schriftlich in Form eines eingeschriebenen Briefs zurückzutreten. Sollte es Probleme geben, haben Sie den Poststempel und damit das Datum als Beweis. Lassen Sie sich also nicht zu lange Zeit – und vergessen Sie Ihre Skrupel: Sollte es wirklich so viele Interessenten geben wie behauptet, hat niemand einen Schaden erlitten.

Hinweis: Die konkreten Fristen können von Fall zu Fall variieren. Wenn Sie nicht sicher sind, was auf Sie zutrifft oder nicht, holen Sie sich am besten eine fachkundige Auskunft von der AK oder einer anderen kompetenten Stelle!

Immobilienmakler – Vorsicht vor schwarzen Schafen

Dieser Berufsstand hat einen ziemlich schlechten Ruf. Das wissen Sie, wenn Sie schon lange auf Wohnungssuche sind. Schwarze Schafe gibt es überall, doch gerade in dieser Branche haben es anständige Immobilienmakler nicht leicht. Neben einigen sicheren Anzeichen, dass es sich bei einer Besichtigung um einen ehrlichen oder unseriösen Makler handelt, raten wir Ihnen vor allem eins: Achten Sie auf Ihr Bauchgefühl, denn es geht um Ihr Geld!

Stellen Sie sich in diesem beschriebenen Fall die Frage: Ist der Makler das Anbot mit Ihnen durchgegangen, hat er Sie über Ihr Rücktrittsrecht informiert oder hat er Ihnen das Anbot förmlich aufgedrängt? Hatten Sie das Gefühl, dass er in Ihrem oder eher im Interesse des Eigentümers/Vermieters gehandelt hat? Hat er Ihnen erzählt, dass die Leute Schlange stehen und es bereits einige ernste Angebote für diese Wohnung gibt? Hatten Sie das Gefühl, dass er mögliche Mängel am Objekt verheimlicht?

Wie auch immer – eine Wohnung zu mieten oder gar zu kaufen ist ein großer Schritt. Sowohl persönlich als auch finanziell. Darum schlafen Sie lieber einmal drüber, bevor Sie etwas unterschreiben. Übereilte Handlungen nehmen selten ein gutes Ende.

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