Kalender Jahresrückblick

O du fröhlicher Jahresrückblick

Warum sollten Hunde nicht auf dem Balkon Gassigehen? Diese und ein paar andere Fragen beantworten wir in unserem Jahresrückblick.


Wieder geht ein Jahr zu Ende und neben vielen arbeitsreichen Stunden, durchwachten Nächten und seeeeeehr viel Kaffee gab es immer wieder mal was zum Schmunzeln. Wir haben die amüsantesten, seltsamsten und auch häufigsten Fragen und Erlebnisse für Sie festgehalten.

Alles Gute kommt von Oben

Ein Bewohner sitzt auf seinem Balkon und trinkt Kaffee, als es plötzlich von oben heruntertropft – genau in die Tasse. Der Bewohner ist sehr erstaunt, denn er sieht weit und breit keine Regenwolke am Himmel und die Nachbarin gießt ihre Blumen nicht zu dieser Zeit.


Also sieht er erst nach oben, doch kommt nicht das Gesicht der Nachbarin zum Vorschein, sondern er muss feststellen: Der Hund der Bewohnerin über ihm pinkelt auf den Balkon und was da in seine Tasse tropft, ist – Hundepipi.


Resümee: Kot und Urin eines Vierbeiners auf dem Balkon schädigen die Mietsubstanz und belästigen die Nachbarn. Deshalb zum Gassigehen lieber einmal um den Block 😉

Und wie sieht’s mit den Vögeln aus?

Ebenfalls eine sehr beliebte Frage: Dürfen in einem Mehrparteienhaus Vögel gefüttert werden?


Die Antwort ist: Ja, aber bitte vergessen Sie nicht den Nachbarn unter Ihnen. Bringen Sie daher Meisenknödel oder Vogelhäuser so an, dass Ihr Nachbar nicht auf Bergen von leeren Sonnenblumenschalen ausrutscht und die – äh – Exkremente von seinen Gartenmöbeln schrubben muss.

Meines, deines, unseres?

Es entstehen oft Missverständnisse, weil Wohnungseigentümern nicht immer bewusst ist, dass die Form „Wohnungseigentum“ nicht dem Eigentum etwa eines Einfamilienhauses entspricht.


Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung wird der Käufer Mitglied in einer Eigentümergemeinschaft. Die Mitgliedschaft ist zwingend und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz unauflöslich in ihr zusammengefasst. Keiner der Wohnungseigentümer kann seinen Grundstücksanteil vom Wohnungseigentum trennen.


Das bedeutet: Der Wohnungseigentümer hat das Nutzungsrecht für einen m2-Anteil laut Grundbuch und Kaufvertrag für diesen zugeordneten Bereich. Dazu gehören z. B. der Wohnbereich und Garagen- oder KFZ-Abstellplätze. Seit der Wohnrechtsnovelle 2015 ist auch Zubehör wie etwa Kellerabteil oder Hausgarten im Grundbuch miterfasst.


Natürlich darf nicht vergessen werden, das jeder Miteigentümer seinen Anteil an den Kosten für die allgemeinen Bereiche zahlen muss (Stiegenhaus, Freiflächen, Carport-Flächen usw.). Wie genau die diversen Ab- und Verrechnungen erfolgen und wie mit Reparaturen und Instandhaltungen umzugehen ist, steht im WEG-Vertrag. Sollte das nicht der Fall sein, gilt hier das Wohungseigentumsgesetz.

Schlüssel-Erlebnisse

Stellen Sie sich vor, Sie sperren sich aus Ihrer eigenen Wohnung aus und erwarten, dass Ihre Hausverwaltung Ihnen die Türe aufsperrt. Geht das?


Die Antwort: Nein! Die Hausverwaltung hat keine Schlüssel für die Wohnungen der Mieter oder Eigentümer, sondern nur für allgemeine Teile im Objekt, die im Notfall zugänglich sein müssen.


Sollten Sie also vor verschlossenen Türen stehen und keinen Zweitschlüssel bei Verwandten deponiert haben, müssen Sie wohl oder übel einen Notdienst anrufen. Aber Hand aufs Herz: Sie fühlen sich doch auch wohler, wenn Ihre Hausverwaltung nicht jederzeit einfach so Ihre Wohnung betreten kann, oder?

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