Stapel Münzen - Mietzinsminderung

Mietzinsminderung: Wann? Wie viel? Weswegen?

Es gibt gute Gründe, die Sie als Mieter dazu berechtigen, Teilbeträge der Monatsmiete zurückzuhalten. Aber Achtung: Es gibt ebenso strenge Vorgaben, an die Sie sich bei einer Mietzinsminderung unbedingt halten sollten.


Wann haben Sie als Mieter das Recht, Teile der Miete einzubehalten? Aus welchem Grund weigern Sie sich zu zahlen? Welchen Betrag halten Sie für berechtigt? Diese Fragen stellen Sie sich wahrscheinlich zuerst, wenn Sie in Ihrem Mietobjekt nicht mehr so wohnen können, wie es im Mietvertrag vereinbart wurde.
Grundsätzlich gilt: Bei bestimmten Mängeln, für die Sie als Mieter nichts können, steht Ihnen eine Mietzinsminderung zu – und zwar so lange, bis der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt ist. Berechnet wird immer nach der Brutto-Miete exklusive Beriebskosten. Können Sie die Wohnung gar nicht mehr bewohnen – zum Beispiel wegen eines Lecks in der Gasleitung – müssen Sie auch keine Miete mehr bezahlen.

Beispiele: Ihr Recht auf Mietzinsminderung

Wir haben hier eine kleine Auswahl mit den häufigsten Fällen, die Sie zur Mietzinsminderung berechtigen, zusammengestellt:

  • In der kalten Jahreszeit trifft es jeden hart, wenn Heizkörper nicht mehr arbeiten oder die Therme ausfällt. Doch Vorsicht: Ist die Therme vom Vermieter bereitgestellt oder haben Sie sich ohne dessen Genehmigung selbst eine eingebaut? Wenn die Therme nicht vertraglich zugesichert wurde, ist der Vermieter nicht haftbar und Sie haben auch kein Recht, deswegen die Miete selbständig zu reduzieren.
  • Auch schwerer Schimmelbefall – nicht leicht zu entfernender Oberflächenschimmel! – ist immer wieder ein heißes Thema. Er ist nicht nur lästig, sondern kann auf Dauer Ihre Gesundheit gefährden.
  • Die Wasserversorgung fällt für längere Zeit und ohne ersichtlichen Grund aus.
  • Der Aufzug funktioniert nicht mehr – vorausgesetzt wird in diesem Fall, dass Sie in einem der höheren Stockwerke wohnen.
  • Auch Lärmbelästigung durch andere Mieter oder der Krach von einer Baustelle sind ab einem gewissen Maß unzumutbar. Hier kann der Vermieter zwar nichts dafür, er müsste die Mietzinsminderung aber trotzdem akzeptieren.

Wie gehen Sie am besten vor?

Unser Tipp: Wollen Sie einen Teil der Miete einbehalten, teilen Sie Ihrem Vermieter oder Hausverwalter den Grund schriftlich mit und fordern Sie ihn höflich auf, den Mangel zu beseitigen. Geben Sie darin auch die Höhe Ihrer Mietzinsminderung bekannt.
Oder, wenn Sie sich noch mit einem Experten – einem Juristen oder der AK – beraten wollen: Teilen Sie Ihrem Vermieter mit, dass Sie den Mietzins zwar unter Vorbehalt weiterbezahlen, Sie sich aber das Recht auf Mietzinsminderung ausdrücklich vorbehalten. Denn wenn Sie nicht im Recht sind, kann eine unvollständige Mietzinszahlung schnell teuer werden und bis zu einer Mietzins- oder Räumungsklage führen.
Wir sprechen aus Erfahrung, wenn wir Ihnen solch klare, aber höfliche Mitteilungen an Ihren Vermieter ans Herz legen. Sie sind nicht nur rechtlich besser abgesichert, es kommt dadurch auch seltener zu sinnlosen Wortgefechten oder gar zu unnötigen Rechtsstreits.
Bei Fragen zum Thema der Mietzinsminderung können Sie sich wie immer gerne während der Geschäftszeiten an uns wenden: www.imla.at.

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