mietanbot

Kostenfalle Mietanbot

Sie sind auf Wohnungssuche? Bevor sie ein Mietanbot unterschreiben, lesen Sie hier unbedingt weiter. Denn dieses scheinbar unverbindliche Schriftstück hat seine Tücken.

Das Wort Anbot vermittelt erst einmal den Eindruck eines unverbindlichen Angebots. Das ist es aber nur solange, bis Sie es als zukünftiger Mieter unterschreiben – dann ist es ein rechtsgültiger Vertrag. Denken Sie aber daran, dass Ihre Unterschrift rechtliche und finanzielle Konsequenzen hat. Sobald nämlich der Vermieter das Anbot annimmt, ist automatisch der Mietvertrag zustande gekommen. Dadurch sind Sie auch verpflichtet, die Maklerprovision zu bezahlen.

Was muss drinstehen – was kann drinstehen?

Das Anbot kommt meist in der Standardversion vom Makler im Auftrag des Vermieters oder von diesem selbst. Generell sind hier alle wesentlichen Inhalte eines Mietvertrags angeführt wie die Adresse der Wohnung, die Namen von Vermieter und Mieter, die Art (Haupt- oder Nebenmiete), Dauer (befristet/unbefristet) und Höhe der Miete (vorzugsweise mit einer genauen Aufstellung der Nebenkosten) und die Höhe einer Kaution.

Sie können aber natürlich eigene Punkte zusätzlich einfügen wie etwa ein Weitergaberecht, Haustierhaltung in der Wohnung, Garten-Mitbenutzung oder Bedingungen zu Kaution und Mietzinsvorauszahlung.

Wichtig: Bringen Sie zur Wohnungsbesichtigung immer jemanden mit, dem Sie voll und ganz vertrauen. Wenn zu einem Besichtigungstermin mehrere Interessenten kommen, lassen Sie sich auf keinen Fall zu einer Unterschrift überreden oder unter Druck setzen!

Treffen Sie keine mündlichen Absprachen oder Zusagen!

Sobald Sie das Anbot unterschrieben haben, sind Sie rechtlich solange daran gebunden, bis der Vermieter zu- oder absagt. Sie sollten sich daher vorher genau überlegen, ob Sie das Objekt wirklich mieten wollen und ob Sie es sich langfristig leisten können.

Auf mündliche Versprechen sollten Sie sich nie verlassen, denn diese sind im Ernstfall kaum zu beweisen und haben daher vor Gericht auch keine Rechtsgrundlage. Wenn der Abschluss des endgültigen Mietvertrags von zusätzlichen Bedingungen wie beispielsweise der Gewährung eines Bankkredits abhängen, schreiben Sie das deutlich in das Anbot, z. B.: „Vorbehaltlich der Kreditgewährung durch die Bank.“ Wenn nämlich diese Bedingung nicht eintritt, sind Sie nicht länger an das Anbot gebunden.

Wann können Sie vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen?

Sie können dann vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, wenn Sie das Anbot am Tag der ersten Besichtigung unterschrieben haben und das Objekt dem dringenden Wohnbedürfnis dient (entweder Ihrem oder dem eines nahen Angehörigen). Sie haben nach der Vertragsunterzeichnung eine Woche Zeit, um Ihren Rücktritt schriftlich (am besten per eingeschriebenem Brief) zu erklären. Unter Umständen gilt dieser Rücktritt auch für den Maklervertrag.

Übrigens: Nimmt der Vermieter Ihr Anbot nicht an oder schickt Ihnen einen Mietvertrag mit anderen Konditionen als Sie im Anbot vereinbart haben, können Sie seinen Vorschlag ohne rechtliche und finanzielle Konsequenzen ablehnen.

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