Richtmietzins

Achtung neuer Richtmietzinswert!

Der Richtwertmietzins wird nach 3 Jahren erstmals wieder angehoben. Was das überhaupt ist, wen das betrifft und was derjenige dann tun oder unterlassen kann, haben wir für Sie herausgefunden.

Richtwertmiet… -was? Sie haben noch nie davon gehört und der, die oder das soll jetzt auch noch teurer werden? Keine Sorge, Sie müssen nicht sofort Ihren Anwalt kontaktieren. Im Gegenteil – der Richtwertmietzins ist Teil des Mietrechtgesetzes und soll im Wesentlichen den Mieter davor schützen, bei der Höhe der Miete übervorteilt zu werden.

Wer bestimmt den Richtwert und wen interessiert’s?

Der Richtwert ist jener Betrag, den Sie maximal für einen Quadratmeter Ihrer Wohnung pro Monat bezahlen müssen. Er wird vom Justizministerium für jedes Bundesland gesondert berechnet und er ist nicht – wie Sie vielleicht vermuten – in Wien (€ 5,39.-/m2) am höchsten, sondern in Vorarlberg (€ 8,28.-/m2). In Niederösterreich beträgt er seit 2014 unverändert € 5,53.-/m2. Ab April 2017 soll er bei Mietabschlüssen ab diesem Zeitpunkt erhöht werden.

Der Richtwertmietzins hängt fix von Wohnungsgröße, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage ab, die Miete selbst variiert in den Zu- und Abschlägen für die Wohnung. Befindet sich Ihre Wohnung z. B. hoch oben ohne Lift, hat sie kein Kellerabteil oder leiden Sie unter zu viel Lärm und zu wenig Licht, dann gibt es Abschläge. Wohnen Sie aber in der berühmten Grünruhelage, haben Balkon oder Terrasse, Gegensprechanlage, Waschmaschinenanschluss oder gar Telekabelanschluss, dann gehören Sie zu den Glücklichen, die sich über Zuschläge freuen dürfen.

Wozu Mietzinsbeschränkungen und wen betrifft’s?

Wir ersparen Ihnen an dieser Stelle langatmige Erklärungen und trockene Paragrafen aus dem MRG (Mietrechtsgesetz), merken Sie sich nur den Begriff: Vollanwendungsbereich. Nur, wenn Sie mit Ihrem Mietobjekt dort hineinfallen, betrifft Sie das Ganze überhaupt. Generell geht es um Altbauwohnungen – wobei Großwohnungen ab 130 m2 davon schon wieder ausgenommen sind, sie fallen in die Kategorie Luxuswohnung. Ebenso gelten für Neubauwohnungen andere Regeln.

In diesen beiden Fällen wird ein „angemessener Mietzins“ verrechnet. Das führt nicht selten zu Streitigkeiten, denn die Meinungen darüber, was als angemessen erscheint, gehen bei Mieter und Vermieter naturgemäß öfter auseinander. Im Streitfall müssten Sie einen Sachverständigen (z. B. bei der Schlichtungsstelle) heranziehen, der Ihre subjektive Lage beurteilt.

Sind Sie Vermieter einer Altbauwohnung, die vor 1945 errichtet wurde, müssen Sie sich prinzipiell streng an den Richtwertmietzins halten (dennoch gibt es auch hier Ausnahmen, die im Einzelfall geprüft werden müssen). Die Höchstgrenzen für Mieten werden in vier Kategorien festgelegt: A, B, C und D. In welche Kategorie Ihr Objekt eingeordnet ist, entscheidet der allgemeine Zustand, das Vorhandensein von Küche, Bad und WC sowie die Größe der Wohnung.

Als Mieter einer solchen Wohnung können Sie den vereinbarten Mietzins bei erwähnter Schlichtungsstelle überprüfen lassen. Bei unbefristeten Verträgen ist das bis zu drei Jahre nach Abschluss des Mietvertrages möglich, bei befristeten Verträgen endet die Frist zur Überprüfung sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses. Hat Ihr Vermieter zu viel verlangt, muss er die Differenz zurückzahlen, aber Achtung: Ihre Ansprüche dürfen noch nicht verjährt sein!

Mietrechtgesetz und Anhebung des Mietrichtwerts

Das Richtwertgesetz regelt Altbaumietverträge, die ab 1. März 1994 abgeschlossen wurden und gilt außerdem in Wiener Gemeindewohnungen mit Mietverträgen ab 2004. Ist eine Wertsicherungsklausel in Ihrem laufenden Vertrag enthalten oder schließen Sie ab April 2017 einen neuen ab, dann gilt die Erhöhung für Sie.

Falls Sie sich nun fragen, warum der Richtwert angehoben wird, wo er doch die Mieten schön unten halten soll: Alle zwei Jahre um den 1. April wird der Richtwert an die Inflation angepasst. Und falls Sie die Zahlen interessieren, hier können Sie die aktuellen Preise für ganz Österreich nachlesen: https://www.weka.at/wohnrecht/News/Achtung-Neue-Richtwerte-ab-1.-April-2017

Wem‘s komisch vorkommt …

Als aufmerksamer Leser wundern Sie sich schon und Sie haben recht: Ja, eigentlich hätte nach Adam Riese der Richtwert schon letztes Jahr angehoben werden sollen, aber die Erklärung dafür wäre wieder lang und kompliziert: Es ist natürlich eine politische Sache. Da geht’s um Indexanpassung und Haushalt und Sparen und Absichtserklärungen und Arbeitsmarkt-Pakete – wir verschonen Sie damit.

Zwei Drittel der Haushalte, die diesem Mietensystem unterliegen, befinden sich ohnehin in Wien; aber wie immer sind wir für Fragen, Anregungen oder Beschwerden in dieser Angelegenheit für Sie erreichbar. Wir freuen uns aber auch einfach einmal über Lob für unsere Arbeit – wo Sie dieses deponieren können, wissen Sie ja: www.imla.at .

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